§ 1 NAME UND SITZ
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
§ 4 GESCHÄFTSJAHR
§ 5 MITGLIEDER
§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 7 MITGLIEDSBEITRAG
§ 8 RECHTE DER MITGLIEDER
§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 10 DISZIPLINARMASSNAHMEN
§ 11 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 12 ORGANE DES VEREINS
§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 14 DER VORSTAND
§ 15 KASSENPRÜFER
§ 16 AUSSCHÜSSE
§ 17 ABTEILUNGEN
§ 18 EHRUNGEN
§ 19 AUFLÖSUNG
NAME UND SITZ
Der am 11. März 1978 gegründete Verein führt den Namen
„SPORT- UND KULTURVEREIN OBERLIBBACH “ E.V.
und hat seinen Sitz in 6274 Hünstetten-Oberlibbach. Der Verein wurde am 29.01.1979 unter Nr. 330 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein eingetragen.
ZWECK UND AUFGABEN
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kunst und der Kultur. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit;
die Pflege des deutschen Volksliedes und der Musik;
den Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte;
die freiwillige Unterordnung in der Gemeinschaft und die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft;
die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit und der kulturellen Aufgaben.
Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteilwerden.
GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich~ jedoch kann durch den Vorsitzenden bei unabweisbarem Bedürfnis ein von der Mitgliederversammlung in seiner Höhe festzulegender Betrag für Auslagenersätze (Telefon, Porto, Km-Geld etc.) verwendet werden. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die in Absatz 1 Satz 3, genannte Bestimmung bleibt hiervon unberührt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein besteht aus:
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
Ordentlichen Mitgliedern kann durch Vorstandsbeschluss – sofern sie z.B. noch in der Berufsausbildung stehen oder unverschuldet in Not geraten sind – auf schriftlichen Antrag, zeitlich befristet, ermäßigter Beitrag gewährt werden.
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 13. Lebensjahr an. Sie haben Wahl- und Stimmrecht für die Wahl des Jugendvertreters sind aber nicht wählbar.
Schüler-Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr. Sie haben weder Wahl- noch Stimmrecht.
Ehrenmitglieder können nur auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge und sonstigen Leistungen befreit.
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen. Die Aufnahme kann nur mit Angabe von Gründen verweigert werden.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung und die von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Beschlüsse anzuerkennen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des auf den Eintrittsmonats folgenden Monat.
MITGLIEDSBEITRAG
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 dienen.
Kinder und Jugendliche, sowie Mitglieder die sich in der Berufsausbildung befinden, und Wehr- und Ersatzdienstleistende zahlen 50 % des Mitgliedsbeitrages.
Es kann ein gestaffelter Familienbeitrag festgesetzt werden, der sich nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder gemäß § 7 Abs. 2 bemisst.
RECHTE DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes gemäß § 5 mitzuwirken. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie auch wählbar.
Der Jugendvertreter ist wählbar mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Alle Mitglieder haben das Recht, am Sportgeschehen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dabei die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand bleibt.
PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
den Verein in seinen Zielsetzungen zu unterstützen;
den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestimmten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Übungsleiter und Spielführer in den betreffenden Angelegenheiten, Folge zu leisten;
die Beiträge 1/4-jährlich im Voraus zu entrichten;
das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;
auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
DISZIPLINARMASSNAHMEN
Auf Vorstandsbeschluss können zur Ahndung von Vergehen folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung
- schriftlicher Verweis
- befristeter Ausschluss
- Ausschluss aus dem Verein
Diese Maßnahmen können ins besondere vorgenommen werden:
bei Verstößen gegen die Vereinssatzung;
wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken;
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane;
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins;
bei Nichtzahlung der Beiträge oder Nichterfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Verein, nach zweimaliger Mahnung.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen, mit Ausnahme von e) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monates einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, in seiner Verwahrung befindliche Gegenstände des Vereins unverzüglich zurückzugeben.
Der Vorstandsbeschluss benötigt zu a) – e) eine Zweidrittelmehrheit.
Über den Einspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Vor dem Beschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Rechtsweg gegen den Ausschluss ist nicht zulässig.
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod;
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
durch Ausschluss gern § 10.
ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder, außer den Schüler-Mitgliedern. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll bis 30. März einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
Jahresbericht des Vorstandes
Bericht des Kassierers
Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht worden sind. Initiativanträge können zu Beginn der Versammlung angenommen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
Bestätigung der Beisitzer.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder gemäß § 5 Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Auf Antrag muss die Abstimmung schriftlich erfolgen, in jedem Fall aber, wenn zwei oder mehr Mitglieder für eine Vorstandsposition kandidieren. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen, ihr Ergebnis bekanntzugeben und Protokoll über die Wahl zu führen.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.
DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
je einem Beisitzer von
dem Jugendvertreter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit für die in Absatz 1, Buchstabe a) – f) genannten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege der Gemeinschaft und im Interesse des Vereins zu erfolgen.
Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
Der Vorstand muss vierteljährlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
KASSENPRÜFER
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
Die Amtszeit der drei Kassenprüfer beträgt jeweils drei Jahre. Bei jeder Jahreshauptversammlung wird ein neuer Kassenprüfer gewählt und ein Kassenprüfer scheidet aus.
AUSSCHÜSSE
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die gemäß Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Ausschussvorsitzender ist der 1. Vorsitzende des Vereins, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Mitglied übertragen kann.
Die aktiven Mitglieder werden in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Beisitzer, der im Turnus von zwei Jahren mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von den Mitgliedern der Abteilung zu wählen ist und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet. Den Beisitzern obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Sie können andere Mitglieder zu Mitarbeit heranziehen.
Die Neubildung oder Auflösung von Abteilungen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
EHRUNGEN
Für besondere Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist die Bestimmung des § 5, Abs. 1, Buchstabe d) zugrunde zu legen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit einer Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.
AUFLÖSUNG
Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen in seiner Gesamtheit auf einen sich neubildenden Verein über. Bis zur Neubildung eines Vereins wird das Vereinsvermögen von der Gemeinde Hünstetten verwahrt.
Dieser neue Verein muss sich jedoch innerhalb von 10 Jahren konstituiert haben. Die Gemeindeverwaltung hat alsdann die Übergabe des Vermögens an den neuen Verein vorzunehmen.
Bildet sich innerhalb von 10 Jahren kein neuer Verein, so ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Hünstetten-Oberlibbach, den 25. März 1988
Ernst Pfeiffer (1. Vorsitzender)
Wolfgang Schmidt (2. Vorsitzender)
Wolfgang Wanning (Kassenwart)
Renate Fleischer (Schriftführerin)